Rz. 154

Die Festsetzung des Ordnungsmittels erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Dem Schuldner ist rechtliches Gehör zu gewähren (§ 891 ZPO). Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Daraus folgt, dass auch in einem Ordnungsmittelverfahren Anwaltszwang gegeben ist.[181] Verurteilt werden kann zu einem Ordnungsgeld oder zur Ordnungshaft. Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen diesen beiden Sanktionsmöglichkeiten zu wählen, wobei bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig Ordnungshaft als sekundäres Mittel gegenüber der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückzutreten hat.[182] Bemessungsfaktoren für die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind Schwere und Gefährlichkeit des Verstoßes, Grad und Ausmaß des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners.[183] Erfolgt ein Verstoß zum wiederholten Male, ist eine deutliche Erhöhung des Ordnungsgeldbetrages gerechtfertigt. Das Ordnungsgeld fließt in die Staatskasse. Der Festsetzungsbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Umstritten ist, welche Folgen der Fortfall eines Titels – bspw. Aufhebung des Titels durch Urteil oder gemäß § 927 ZPO – auf die Vollstreckung wegen eines vorher begangenen Verstoßes gegen den damals noch existenten Titel hat. Nach h.M. ist die Festsetzung eines Ordnungsmittels bei einem Titelfortfall ex tunc für eine vorher bereits begangene Zuwiderhandlung unzulässig. Vor Aufhebung des Vollstreckungstitels beigetriebene Ordnungsgelder sind nach h.M. dem Schuldner auf Anordnung des Prozessgerichtes erster Instanz zurückzuzahlen.[184] Wird einem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels stattgegeben, ist streitig, ob hinsichtlich der Kostenfrage § 788 ZPO oder aber die §§ 91 ff. ZPO anwendbar sind.[185]

 

Rz. 155

Die Verjährung von Ordnungsmitteln richtet sich nach Art. 9 EGStGB. Ordnungsmittel können danach nur innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Beendigung des Verstoßes festgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Vollstreckung des Ordnungsmittels.

[181] Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 Rn 5.9.
[182] Teplitzky, Kap 57 Rn 32.
[184] Bejahend Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 Rn 5.17; a.A. OLG Frankfurt WRP 1980, 270; OLG Koblenz WRP 1983, 575; LG Berlin WRP 1999, 556, 557.
[185] Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 Rn 5.19 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge