Rz. 33

Uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung,
innerhalb der eingeräumten Erklärungsfrist,
unter Erklärung eines Vertragsstrafeversprechens in angemessener Höhe (außer in Fällen des § 13a Abs. 2 UWG),
gegenüber dem Abmahnenden.

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