Rz. 80

Die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens ergibt sich aus den §§ 936, 924 ZPO. Der Widerspruch unterliegt keiner Frist, ist also, soweit er nicht verwirkt ist, auch noch nach Jahren möglich. Eine Verwirkung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, nämlich dann, wenn der Antragsteller berechtigten Grund zu der Annahme hatte, ein Widerspruch werde nicht mehr erfolgen.

 

Rz. 81

Der Widerspruch kann sich gegen die Verfügung insgesamt, aber auch nur gegen einen Teil derselben richten. Zum Sonderfall des Kostenwiderspruchs siehe Rdn 88 ff.

 

Rz. 82

Der Widerspruchsschriftsatz muss die Angabe der Gründe enthalten, die für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sprechen. Hier gelten – ebenso wie bei dem Verfügungsantrag – die Regeln des § 294 ZPO. Kann der Antragsgegner keine präsenten Beweismittel beibringen, bspw. weil es für die Entscheidung einer Frage auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ankommt, so ist nicht der Widerspruch, sondern ein Antrag auf Anordnung der Klageerhebung (§ 926 ZPO) der richtige Rechtsbehelf.

 

Rz. 83

Der Widerspruch ist bei dem Gericht einzulegen, das die Verfügung erlassen hat. Allerdings ist bei Erlass der Beschlussverfügung durch eine Wettbewerbskammer die Beantragung der Abgabe an die zuständige Kammer für Handelssachen innerhalb der Frist der §§ 98, 101 GVG möglich. Im Umkehrschluss aus § 924 Abs. 2 S. 3 ZPO folgt, dass der Widerspruch in landgerichtlichen Verfügungsverfahren nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden kann, somit also einem Anwaltszwang unterliegt.

 

Rz. 84

Der Verfügungsantrag ist gerichtet auf Aufhebung und Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Streng genommen würde es ausreichen, lediglich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu beantragen. Durch einen erfolgreichen Widerspruch erfolgt eine Aufhebung ex tunc. Damit wäre aber dann noch nicht über den noch in der Welt befindlichen Verfügungsantrag entschieden worden. Aus diesem Grund ist es notwendig, gleichzeitig die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.

 

Rz. 85

Gemäß § 924 Abs. 3 ZPO kann das Gericht nach Einlegung des Widerspruchs die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 707 ZPO anordnen. Regelmäßig machen die Gerichte von dieser Befugnis jedoch keinen Gebrauch, da dadurch dem Schuldner erlaubt wird, das laut Titel rechtswidrige Verhalten fortzusetzen. Ein Vollstreckungsschutzantrag sollte daher nur dann gestellt werden, wenn wirklich außergewöhnliche Umstände ihn zwingend geboten erscheinen lassen, z.B. das Vortäuschen falscher Tatsachen zur Erwirkung der Beschlussverfügung oder die Versäumung der Vollziehungsfrist.

In materiell-rechtlicher Hinsicht behandelt das Muster einen Fall des Verstoßes gegen die §§ 3, 5a Abs. 6 UWG. Der Widerspruchsführer beruft sich auf eine unzulässige redaktionelle Werbung. Diese ist dann gegeben, wenn der Werbecharakter eines Beitrags hinter einer vermeintlichen unabhängigen Berichterstattung verschleiert wird. Daneben behandelt das Muster auch den Fall eines Vollziehungsproblems (siehe Rdn 72).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge