Rz. 42

Derjenige, der trotz hoher Geschwindigkeit absichtlich einen abrupten Spurwechsel in der Nähe anderer Verkehrsteilnehmer vornimmt, handelt mit bedingtem Tötungsvorsatz (BGH DAR 2006, 284; StV 2018, 4126), wobei sich Verdeckungsabsicht und bedingter Vorsatz nicht gegenseitig ausschließen.

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