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Die Tatsache, dass die Rechtsfigur der "actio libera in causa" auf Verkehrsdelikte nicht mehr angewandt werden darf (OLG Hamm zfs 1998, 313), ändert nichts daran, dass auch ein im Unfallzeitpunkt schuldunfähiger Fahrer für die Folgen seiner Fahrt strafrechtlich verantwortlich zu machen ist. Verletzt oder tötet er während der Fahrt einen anderen, so knüpft der Fahrlässigkeitsvorwurf daran an, dass er mit dem Trinken begonnen hat, obwohl er noch damit rechnen konnte, später zu fahren (BGH NZV 1996, 500).

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