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Wiederholungstätern – vor allem in Fällen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, u.U. aber auch bei Unfallflucht (BGHSt 10, 337) – droht die Einziehung des Fahrzeuges nach § 74b Abs. 2 Nr. 3 StGB (OLG Nürnberg DAR 2007, 530). Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG VRS 90, 3).

Die Einziehung ist nur zulässig, wenn der Täter Eigentümer des Fahrzeuges war. Bei der Prüfung dieser Frage ist allerdings eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unzulässig, so ist es z.B. unzulässig, darauf abzustellen, dass der Täter praktisch Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist.

Solange der Täter die Tat nicht in seiner Funktion als Organ der Gesellschaft begangen hat, kann das Fahrzeug in solchen Fällen auch nicht nach der Vorschrift des § 75 StGB eingezogen werden (BGH bei Tolksdorf, DAR 1997, 175).

Allerdings setzt die Einziehung des vom Angeklagten benutzten Kraftfahrzeugs keinen verkehrsspezifischen Zusammenhang voraus (BGH NZV 2005, 328).

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