Rz. 71

Der Anwalt hat seinen Mandanten – sei er nun Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – darauf hinzuweisen, dass er Gefahr läuft, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn die einstweilige Verfügung später aufgehoben wird.

 

Rz. 72

§ 945 ZPO regelt, dass, wenn sich die Anordnung des Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an als ungerechtfertigt erweist oder die angeordnete Maßregel aufgrund des § 926 Abs. 2 ZPO oder des § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben wird, die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet ist, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken. § 945 ZPO begründet somit eine Risikohaftung, der Gläubiger trägt die Gefahr, dass er die Vollstreckung aus einem noch endgültigen Vollstreckungstitel betrieben hat (BGH v. 13.10.2016 – IX ZR 149/15, juris; BGH v. 20.11.1992 – V ZR 279/91, NJW 1993, 593 = MDR 1993, 342).

 

Rz. 73

Voraussetzung des Schadensersatzanspruches ist, dass die Eilmaßnahme von Anfang an ungerechtfertigt angeordnet worden ist. Dies ist der Fall, sofern der Verfügungs-, Arrestanspruch oder der Verfügungs-, Arrestgrund von Anfang an fehlten (BGH v. 7.6.1988 – IX ZR 278/87, NJW 1988, 3268 = BB 1988, 1702). Der Antragsteller, der die Anordnung erwirkte, trägt die Beweislast dafür, dass der Antrag auf Erlass des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung von Anfang an gerechtfertigt war (BGH v. 28.11.1991 – I ZR 297/89, NJW-RR 1992, 998 = MDR 1992, 1048). Im Schadensersatzprozess ist das Gericht an ein rechtskräftiges Sachurteil im Hauptsacheverfahren gebunden (BGH v. 7.6.1988 – IX ZR 278/87, NJW 1988, 3268 = BB 1988, 1702).

 

Rz. 74

Der Umfang der Schadensersatzpflicht bemisst sich nach den §§ 249 ff. BGB. Die Verjährung des Schadensersatzanspruches nach § 945 ZPO richtet sich nach § 195 i.V.m. § 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Arrest-/Verfügungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde (BGH v. 26.3.1992 – IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 = MDR 1992, 999) bzw. mit Ablauf des Jahres, in dem das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGH v. 12.11.1992 –IX ZR 8/92, NJW 1993, 863 = MDR 1993, 1124).

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