Rz. 96

Gem. § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung geeigneter Räume und Ausstattung. Dieser Anspruch kann nur dann im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn andernfalls eine Betriebsratstätigkeit unzumutbar erschwert wird (z.B. Weigerung des Arbeitgebers, einen Raum zu stellen bzw. überhaupt keine Ausstattung mit Sachmitteln, vgl. ErfK/Koch, § 40 BetrVG Rn 19).

 

Rz. 97

Weiterhin kann der Betriebsrat den Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat das Betriebsratszimmer wegnimmt. Dem Betriebsrat steht insoweit ein Besitzrecht zu, der Arbeitgeber begeht verbotene Eigenmacht, sofern er dem Betriebsrat den Besitz ohne dessen Willen entzieht (ArbG Berlin v. 6.5.1992 – 37 BVGa 32/92, AiB 1993, 184).

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