Rz. 93

Gem. § 2 Abs. 2 BetrVG ist Gewerkschaftsbeauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufes, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann das vom Arbeitgeber bestrittene Zugangsrecht eines Gewerkschaftsbeauftragten im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgen. Sofern im konkreten Einzelfall die Durchsetzung des Zugangsrechts wegen zu besorgender zeitlicher Überschreitung im Erkenntnisverfahren nicht möglich sein sollte, steht der Gewerkschaft die prozessuale Möglichkeit zu, die Vereitelung ihres Rechts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern (BAG v. 28.2.2006 – 1 AZR 460/04, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 11.1.2013 – 9 TaBVGa 2/12, juris). Da durch den Erlass einer entsprechenden Duldungsverfügung eine Befriedigungswirkung eintritt, sind an den Verfügungsgrund hohe Anforderungen zu stellen. Verweigert der Arbeitgeber lediglich einem bestimmten Gewerkschaftsmitglied den Zutritt, so dürfte ein Verfügungsgrund abzulehnen sein, da es für die Gewerkschaft grds. zumutbar sein dürfte, einen anderen Vertreter zu entsenden. Dagegen dürfte ein Verfügungsgrund zu bejahen sein, wenn der Arbeitgeber pauschal Gewerkschaftsbeauftragten den Zutritt verweigert (so auch Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz, K Rn 9).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge