Rz. 60

Der Streitwert bzw. der festgesetzte Wert der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 RVG) im Eilverfahren beträgt nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit[47] (siehe Rdn 34) in der Regel die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache (Abschn. 1.5 Streitwertkatalog). Die Rechtsanwaltsgebühren im Eilverfahren ergeben sich aus § 17 Nr. 4 lit b u. c RVG i.V.m. § 2 Abs. 1 u. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100, 3104 ff. RVG-VV (1,3 Verfahrensgebühr u. ggf. 1,2 Terminsgebühr). Ist das OVG für den Eilantrag erstinstanzlich zuständig, erhält der Anwalt nach Nr. 3300 RVG-VV eine Verfahrensgebühr von 1,6 und (falls eine mündliche Verhandlung stattfindet) eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV von 1,2.

[47] Aktuelle Fassung abrufbar unter www.bverwg.de.

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