Rz. 34

Die Rechtsanwaltsgebühren ergeben sich aus § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 ff. RVG-VV.

Die Höhe des Streitwerts von Verwaltungsstreitsachen entnimmt die Praxis dem "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit".[33] Der Streitwert ist mit Klageeinreichung gem. § 61 GKG anzugeben.

Mit Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist seit dem 1.7.2004 die pauschale Verfahrensgebühr gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG bereits mit Einreichung der Klageschrift oder mit der Erklärung der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.

[33] Aktuelle Fassung abrufbar unter www.bverwg.de.

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