Rz. 34
Die Rechtsanwaltsgebühren ergeben sich aus § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 ff. RVG-VV.
Die Höhe des Streitwerts von Verwaltungsstreitsachen entnimmt die Praxis dem "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit".[33] Der Streitwert ist mit Klageeinreichung gem. § 61 GKG anzugeben.
Mit Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist seit dem 1.7.2004 die pauschale Verfahrensgebühr gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG bereits mit Einreichung der Klageschrift oder mit der Erklärung der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen