Rz. 5

Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung,[5] soweit er nicht offensichtlich unzulässig ist (§§ 80 Abs. 1, 80a VwGO).[6] Die aufschiebende Wirkung entfällt hingegen bei den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Ausnahmefällen. Von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen nach Abs. 2 Nr. 3 ist insbesondere § 212a BauGB (Drittwiderspruch gegen bauaufsichtliche Zulassung[7]) zu nennen. Obwohl von Behörden immer wieder behauptet, unterfallen die Gebühren für den Erlass eines VA nicht § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern teilen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kosten auslösenden VA (Ausnahme: isolierter Widerspruch nur gegen Kostenentscheidung).[8]

Besteht danach keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, kann sowohl nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 4 VwGO bei der den VA erlassenden Behörde oder bei der Widerspruchsbehörde oder nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beim VG die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (näher dazu siehe Rdn 53 ff.). Dies gilt auch für einen bereits im Ausgangs-VA angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Gegen diesen ist parallel zum Widerspruch gegen die übrige Regelung des VA ein Eilantrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO beim VG möglich.[9]

[6] Eyermann, § 80 Rn 20 m.w.N.
[7] Dies gilt auch für Widerspruch und Anfechtungsklage von Gemeinden wegen Verstoßes gegen § 36 BauGB, OVG Lüneburg UPR 1999, 231; VGH Mannheim NVwZ 1999, 442.
[8] Kopp/Schenke, § 80 Rn 62 m.w.N.
[9] Vgl. Schoch/Schneider/Bier, § 80 Rn 460; auch schon vor Widerspruchseinlegung: Kopp/Schenke, § 80 Rn 139.

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