Rz. 101

Prinzipiell sind öffentlich-rechtliche Verträge im gesamten Verwaltungsrecht, für das das VwVfG gilt (vgl. §§ 1, 2 VwVfG), möglich. Beschränkungen ergeben sich jedoch zum Teil aus dem besonderen Verwaltungsrecht, wenn dort z.B. besondere andere Handlungsformen vorgeschrieben sind. Aus dem besonderen Verwaltungsrecht ergibt sich außerdem auch, welchen Inhalt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag haben darf. Neben den ausdrücklichen spezialgesetzlichen Regelungen, z.B. § 124 BauGB (Erschließungsvertrag), § 11 BauGB (städtebaulicher Vertrag), § 12 BauGB (Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan), § 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO[51] (Stellplatzablösevertrag), sind die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, wie z.B. das Koppelungsverbot[52] (§§ 56, 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), zu beachten. Die Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge regelt § 59 VwVfG.

[51] Vgl. die entsprechenden Regelungen der verschiedenen Landesbauordnungen.
[52] Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, § 56 Rn 2, 31 ff.

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