Rz. 32

Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe sind die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen. Auszugehen ist von dem dem Täter zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen, das nicht nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen ist, weshalb z.B. Abschreibungen außer Betracht bleiben (OLG Hamm MDR 1983, 1043).

 

Rz. 33

 

Tipp

Das OLG Zweibrücken (StraFo 2001, 208) saldiert dagegen die Einkünfte mit Verlusten aus anderen Einkommensarten.

 

Rz. 34

Das Nettoeinkommen ist ein rein strafrechtlicher Begriff, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu verstehen ist. Hierbei ist alles mit einzubeziehen, was dem Täter aus Einkünften einschließlich Sachbezügen, zufließt (OLG Dresden NJW 2009, 2966). Die vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommene Wertung bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist dabei vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (OLG Düsseldorf StraFo 1998, 275), zumal die Feststellung des Einkommens ausschließlich anhand vorgegebener strikter Regelungen mit der Ausübung richterlicher Strafzumessung nicht vereinbar ist (OLG Dresden NJW 2009, 2966).

 

Rz. 35

Ein wesentliches höheres Einkommen des Ehepartners darf allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn dem Täter daraus tatsächlich und auch dauerhaft geldwerte Vorteile zufließen, die als Einkommen angesehen werden können (OLG Celle NZV 2011, 560).

 

Rz. 36

Die tatbedingte Sperre des Arbeitslosengeldes eines Berufskraftfahrers muss bei der Bemessung der Tagessatzhöhe berücksichtigt werden (BayObLG DAR 1999, 560).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge