Rz. 41

Neben der ausreichenden Sicherung der Anbindung des Grundstücks an die Straße gibt das Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG, vgl. i.ü. z.B. Art. 17 BayStrWG; § 15 StrG BW; § 20 NdsStrG; § 17 SaarlStrG; § 39 StrG RP) dem Eigentümer keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Es gewährleistet auch nicht die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs des Grundstücks zur Straße oder dessen Zugänglichkeit von der Straße her.[93] Vielmehr ist es in erster Linie Angelegenheit des Grundstückseigentümers, auf seinem Grundstück ausreichende Park- oder Einstellplätze bereitzustellen (zu Stellplätzen vgl. z.B. Art. 47 der Bayerischen Bauordnung).[94]

 

Rz. 42

Der Anwohner hat grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf behördlichen Erlass einer verkehrsrechtlichen Regelung in Form von Halt- und Parkverboten (vgl. § 41 Zeichen 283; § 42 Zeichen 299) gegenüber seiner Garagenausfahrt, wenn er beim Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, seine Garage zu benutzen, und wenn er darüber hinaus nicht in zumutbarer Weise seine Garagenausfahrt umgestalten kann, um so der Behinderung auszuweichen.[95]

 

Rz. 43

Einer derartigen Anordnung steht aber zunächst nicht entgegen, dass gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor Grundstücksein- und -ausfahrten, an schmalen Straßen auch ihnen gegenüber, das Parken ohnehin bereits unzulässig ist. Es ist nämlich denkbar, dass andere Fahrer diesen Raum nicht ohne weiteres als von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO geschützt erkennen.[96] § 45 Abs. 9 S. 1 StVO steht dieser "Doppelregelung" nicht entgegen.[97]

 

Rz. 44

§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, der das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, für unzulässig erklärt, anerkennt das Interesse des Straßenanliegers an einer ungehinderten Nutzung seiner Grundstücksein- und -ausfahrt. Dieses Recht wird verletzt, wenn der Anlieger durch parkende Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite seiner Grundstücksein- und -ausfahrt daran gehindert wird oder in erheblichem Maße behindert wird, diese Ein- und Ausfahrt zu benutzen.

 

Rz. 45

In einem solchen Fall kann ein Anspruch auf Anbringung eines Parkverbotes auf der dem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite zur Gewährleistung der Grundstückszufahrt bestehen. Ein solches Recht besteht aber wiederum dann nicht, wenn das Grundstück mit maximal zweimaligem Rangieren von der Straße aus angefahren werden kann.[98]

 

Rz. 46

Ähnliches gilt im Falle des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Auch hier ist bereits gesetzlich geregelt, dass das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen verboten ist. Die Straßenverkehrsbehörde kann auch hier eine gesetzliche Regelung, die einer Mehrzahl von Verkehrsteilnehmern nicht geläufig sein dürfte oder deren Geltung nicht ohne weiteres ersichtlich ist, durch Aufstellung entsprechender Verkehrsschilder verdeutlichen, um dem ansonsten durch rechtswidrig Parkende am Grundstückszugang behinderten Eigentümer gefahrlos die Zufahrt zu ermöglichen.[99] Allerdings muss das dann angeordnete Verkehrszeichen auch geeignet sein, das Problem zu lösen. Ein durch Verkehrszeichen angeordnetes einseitiges Haltverbot ist ungeeignet, ein nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO kraft Gesetzes bestehendes Haltverbot zu verdeutlichen. Vielmehr ist es geeignet, bei Verkehrsteilnehmern die Auffassung hervorzurufen, dass auf der gegenüberliegenden Seite gehalten werden dürfe. Insofern wäre dieses Verkehrszeichen kontraproduktiv.[100]

 

Rz. 47

Ergibt sich, dass die Bedeutung und der Geltungsbereich eines Verkehrsverbots von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt wird, hat der hiervon Betroffene einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, dass das Verkehrsverbot durch konkrete Anordnung verdeutlicht wird.[101]

 

Rz. 48

Der dem Betroffenen zustehende Anspruch gegen die Behörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist rechtsfehlerfrei erfüllt, wenn das öffentliche Interesse an ausreichend Parkraum einerseits mit dem privaten Interesse desjenigen, der aufgrund seiner besonderen Grundstückssituation sich in seinem Grundstücksein- und -ausfahrtsrecht eingeschränkt sieht, andererseits, unter Beachtung der betroffenen Grundrechte zutreffend abgewogen wurde. Es besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Entfernung einer Parkbucht gegenüber einer Garageneinfahrt, wenn in zumutbarer Weise Zufahrts- bzw. Abfahrtsbeeinträchtigungen durch Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück begegnet werden kann.[102]

 

Rz. 49

Hat die Behörde bereits Maßnahmen getroffen, die allerdings unzureichend sind, so kann ein Einschreitensanspruch auf weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Sicherstellung des auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhenden Rechts des Anliegers auf Verlassen und Betreten seines Hauses auf der Grundlage des § 45 StVO begründet sein. Erkennt die B...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge