Rz. 11

Der OEM-Vertrag (Original Equipment Manufacturer) ist ein Bezugsvertrag eigener Art. Der OEM-Abnehmer ist zum Bezug der Herstellerprodukte verpflichtet, die er unter seinem Warenzeichen vertreibt. Er handelt – im Gegensatz zum Vertragshändler – im Rahmen seines Vertriebssystems.[20]

[20] Vgl. Schultze/Wauschkuhn/Spenner/Dau/Kübler, Rn 36 f.; Westphal, Rn 42.

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