Rz. 55

Auf den Kündigungsschutz nach dem KSchG kann sich nur berufen, wer in einem Arbeitsverhältnis steht. Nur Arbeitnehmer, darunter auch leitende Angestellte i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG, also solche, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, fallen in den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Es ist vom Arbeitnehmerbegriff des allgemeinen Arbeitsrechts auszugehen. Auf den Kündigungsschutz können sich auch kirchliche Arbeitnehmer und solche in Tendenzbetrieben berufen. Allerdings können sich für diese beiden Arbeitnehmergruppen bei der Überprüfung der Kündigungsgründe Einschränkungen ergeben.

 

Rz. 56

Kein Kündigungsschutz besteht hingegen für alle Selbstständigen, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags tätig sind. Hierzu gehören auch Handelsvertreter. Nicht erfasst werden zudem arbeitnehmerähnliche Personen, die in wirtschaftlich abhängiger Stellung aber i.Ü. selbstständig Dienste erbringen (Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende), alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder besonderem Gewaltverhältnis Stehenden sowie Familienmitglieder, die lediglich nach familienrechtlichen Grundsätzen im Betrieb gewisse Mitarbeit leisten (vgl. BAG v. 9.2.1995 – 2 AZR 389/94, NZA 1996, 249). Vom Kündigungsschutz ausgenommen sind ferner die zur gesetzlichen Vertretung in juristischen Personen berufenen Organmitglieder, Gesellschafter sowie diejenigen, die aufgrund körperschaftlicher Verpflichtung Arbeit leisten.

 

Rz. 57

Das Erreichen eines bestimmten Lebensalters gehört seit Langem nicht mehr zu den persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG. Ebenso wenig kommt es auf den zeitlichen Umfang der Arbeitspflicht oder darauf an, ob der Betreffende für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist.

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