Rz. 163

Gelegentlich wird in der Praxis, ggf. zusammen mit der Kündigungsschutzklage, Klage auf Zahlung künftiger Vergütung erhoben. Das scheitert regelmäßig daran, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht sicher vorhersehbar ist, ob das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, für den die Vergütung im Voraus verlangt wird, noch besteht. Deshalb ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 22.10.2010 – 5 AZR 731/12) die Klage auf eine zukünftige Vergütungsleistung unzulässig. Unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 259 ZPO kann die künftig fällig werdende Sonderzahlung eingeklagt werden, wenn die Arbeitsleistung während des Jahres bereits erbracht wurde und der Anspruch erst am Ende des Jahres fällig werden kann (vgl. dazu Hamacher, NZA 2015, 714 ff.).

 

Rz. 164

In aller Regel kann deshalb die Zahlung der Vergütung nur eingeklagt werden für Zeiträume, die in der Vergangenheit liegen. Insoweit ist auf das Muster in Rdn 151 zu verweisen.

 

Rz. 165

Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgeblich, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (vgl. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.: BAG v. 10.12.2002 – 3 AZR 197/02 (A), BB 2003, 532 mit demselben Ergebnis).

 

Rz. 166

Wird im Zusammenhang mit einer Bestandsschutzklage ein Antrag auf Zahlung wiederkehrender Leistungen (Annahmeverzugsvergütung) gestellt, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrages abhängig ist, so besteht nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug mit der Folge, dass nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition stattfindet, sondern der höhere Wert maßgeblich ist (vgl. Fleddermann, in: Tschöpe, Arbeitsrecht, Teil 5 J, Rn 41 m.w.N.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge