Rz. 33

In § 17 TzBfG findet sich folgende, § 4 KSchG entsprechende Klagefrist: "Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist". Die Klagefrist des § 17 TzBfG gilt auch für den Streit über den Eintritt einer auflösenden Bedingung (BAG v. 27.7.2011 – 7 AZR 402/10). Auf die Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist § 17 TzBfG dagegen nicht anwendbar (BAG v. 4.6.2003 – 7 AZR 406/02, BB 2003, 1683 = NZA 2003, 1424, L).

 

Rz. 34

Für die Klage nach § 17 TzBfG gelten sinngemäß die gleichen Rechtsgrundsätze wie für die Klage nach § 4 KSchG; entsprechend gelten auch nach § 17 S. 2 TzBfG die Vorschriften über die nachträgliche Zulassung der Klage, die verlängerte Anrufungsfrist und die Fiktionswirkung nach § 7 KSchG. Verstößt das Arbeitsgericht gegen die Hinweispflicht aus § 17 S. 2 TzBfG, § 6 S. 2 KSchG, hat das LAG selbst zu prüfen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags gegen weitere, in der Klagefrist nicht geltend gemachte Unwirksamkeitsgründe verstößt (BAG v. 4.5.2011 – 7 AZR 252/10).

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