Rz. 154

Seit der Entscheidung des Großen Senats v. 7.3.2001 (BAG– GS – 1/00, DB 2001, 2196) ist geklärt, dass die Zinsen aus dem Bruttobetrag geschuldet werden. Die Zahlung des Bruttobetrages sei in vollem Umfang vom Arbeitgeber geschuldet, auch wenn der Arbeitnehmer nur den um die Steuern und Beiträge verminderten Nettobetrag erhalte. Der Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge und die Abführung an das Finanzamt und die Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) beträfen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht ggü. dem Arbeitnehmer zu erfüllen habe. Die Abführung an das Finanzamt erfolge gem. § 41a EStG zugunsten des Arbeitnehmers als Vorauszahlung auf dessen zu erwartende Einkommenssteuerschuld. Deshalb schulde der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Zinsen auf die abzuführenden Beträge.

 

Rz. 155

Seit der Entscheidung des BAG v. 23.2.2005 – 10 AZR 602/03, NZA 2005, 694 ist weiter die Frage geklärt, welchen Zinssatz Arbeitnehmer verlangen können. Sie sind Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, können mithin nur gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, und zwar unabhängig davon, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber klagen. Dabei ist nicht erforderlich, den aktuellen Basiszinssatz zu ermitteln und einen bezifferten Zinsantrag zu stellen. Das gilt auch dann, wenn Zinsen für die Vergangenheit verlangt werden (BAG v. 1.10.2002 – 9 AZR 215/01).

 

Rz. 156

 

Hinweis

Der jeweils aktuelle Basiszins ist auf der Homepage der Bundesbank unter www.bundesbank.de abrufbar.

 

Rz. 157

Die Zahlung der 40-Euro-Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB kann der auf rückständige Vergütung klagende Arbeitnehmer regelmäßig nicht verlangen (BAG v. 25.9.2018 – 8 AZR 26/18, NJW 2019, 2193).

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