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Verkehrsstraftaten (sogar wiederholt begangene Ordnungswidrigkeiten) können zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Disponenten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder der Gewerbeordnung berechtigen (Sächs. OVG NZV 2000, 56).

Eine Trunkenheitsfahrt wiederum ist eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Lit. a des Waffengesetzes, so dass der Betreffende regelmäßig als unzuverlässig im Sinne des Waffen- und des Jagdgesetzes gilt (Hess. VGH zfs 1995, 320).

Vergleichbares gilt für Inhaber von Flugscheinen (VG Augsburg, Urt. v. 26.1.2007 – Au 3 K 06.480).

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