Rz. 93

Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt.[179] Es gehört nicht zu dem geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs, ein zu wohn- oder geschäftlichen Zwecken genutztes Grundstück im städtischen Ballungsgebiet in einer Fußgängerzone bis unmittelbar vor die eigene Tür uneingeschränkt anfahren zu können.

 

Rz. 94

Überhaupt wird in Fußgängerzonen der besondere Vorrang der Fußgängersicherheit zumeist einer Dauerausnahmegenehmigung zum Befahren mit Kfz entgegenstehen.[180] Die Straßenverkehrsbehörde darf den Anliegerverkehr im Fußgängerbereich aufgrund der Ermächtigung des §§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 11 StVO insoweit zulassen oder einschränken, als dies bei Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Belange einerseits und der Interessen des Anliegers andererseits mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.[181]

 

Rz. 95

Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann nicht auf Anliegergebrauch gestützt werden.[182] Überhaupt steht dem Anlieger nur soweit ein Abwehrrecht zu, wie die angemessene Nutzung des Grundstückseigentums die Verbindung mit der Straße erfordert.[183] § 8a FStrG garantiert nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Es besteht auch kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung, die von besonderem Vorteil ist, und kein Anspruch auf ein Bewahren vor Zufahrtserschwernissen.[184]

[179] BVerwG zfs 1999, 495.
[180] BayVGH NZV 1998, 390.
[181] OVG Saarland, Beschl. v. 25.4.2014 – 1 A 401/13, Der Verkehrsanwalt 2014, 206.
[182] BVerwG NJW 1994, 1080 = zfs 1994, 112 – Ls.; OVG Saarland zfs 1996, 358; zum Anspruch vgl. auch OVG NRW NJW 1996, 3024 = zfs 1997, 160 – Ls.
[183] BVerwG zfs 1999, 495.
[184] BVerwG zfs 1999, 495; Einzelheiten dazu: siehe § 54 Rdn 14 ff.

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