Rz. 70

Streiten die Parteien über die Frage, welches ArbG örtlich zuständig ist, muss auch hierüber durch Beschl. vorab entschieden werden, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a GVG. Rügt eine Partei die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, ist das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen. Das gilt sowohl im Urteils- als auch im Beschlussverfahren. Das Arbeitsgericht wird die örtliche Zuständigkeit aber erst prüfen, wenn es den Rechtsweg für eröffnet hält und die richtige Verfahrensart (Urteils- oder Beschlussverfahren) geklärt ist. Der Beschl. des ArbG zur örtlichen Zuständigkeit ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (BAG v. 2.7.2014, NZA-RR 2014, 6).

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