Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

 

Orientierungssatz

1. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.

2. In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird. Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

 

Normenkette

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 13.02.2014; Aktenzeichen 42 Ca 1022/14)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Zulässigkeit einer Versetzung der Klägerin von Berlin nach Frankfurt am Main. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einer beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Klage gewandt. Dieses hat sich mit Beschluss vom 13. Februar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Jenes hat sich mit Beschluss vom 28. März 2014 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zurück an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. In einem Hinweis vom 2. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht Berlin mitgeteilt, es beabsichtige den Rechtsstreit nunmehr an das zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 beim Bundesarbeitsgericht beantragt, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor.

1. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 12. Juli 2006 – 5 AS 7/06 – Rn. 5). In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.

2. In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BAG 19. März 2003 – 5 AS 1/03 – zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 305). Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (BAG 22. Juli 1998 – 5 AS 17/98 – zu B I 1 der Gründe; Hessisches LAG 8. Januar 2004 – 1 AR 36/03 – zu II 1 der Gründe).

3. Hiernach ist im vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht zuständig. Der Streit betrifft die örtliche Zuständigkeit von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zuständig ist demzufolge nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuerst mit der Sache befasst war.

 

Unterschriften

Linck, W. Reinfelder, Brune

 

Fundstellen

Haufe-Index 7044001

JR 2015, 600

NZA 2015, 448

AP 2015

EzA-SD 2014, 14

EzA 2014

NZA-RR 2014, 6

AUR 2014, 393

AP-Newsletter 2014, 211

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