Rz. 15

§ 2 Abs. 1 Nr. 3c ArbGG erfasst Streitigkeiten, die sich aus der Bewerbungsphase ergeben können, typischerweise etwa Auseinandersetzungen über die Frage, ob Vorstellungskosten zu ersetzen, Daten zu löschen oder eingereichte Bewerbungsunterlagen herauszugeben sind. Dass später ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, ist zur Begründung der Zuständigkeit nicht erforderlich.

 

Rz. 16

Streitigkeiten über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses liegen auch vor, wenn es um Schadensersatzforderungen wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen geht (§ 311 Abs. 2 BGB) oder um den Schadensersatzanspruch gem. § 15 AGG wegen eines im Zusammenhang mit der Bewerbung erfolgten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG. Zur örtlichen Zuständigkeit einer solchen Klage, die innerhalb von drei Monaten erhoben werden muss, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 61b Abs. 1 ArbGG), vgl. Rdn 48.

 

Rz. 17

Zu den Nachwirkungsstreitigkeiten zählen Klagen des Arbeitnehmers auf Erteilung oder Berichtigung eines Zeugnisses, auf Unterlassung ungünstiger Auskünfte und auf Zahlung vereinbarter Karenzentschädigung wegen unterlassenen Wettbewerbs. Aus der Sicht des Arbeitgebers gehören dazu Klagen auf Unterlassung von Wettbewerb, auf Rückzahlung (überzahlter Lohn, Arbeitgeberdarlehen), auf Herausgabe von Arbeitsunterlagen und Werkzeugen oder auf Rückgabe eines (auch zur Privatnutzung) überlassenen Dienstfahrzeugs.

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