Rz. 13

Mehrfachversicherung liegt dann vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern gleichzeitig versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (§ 78 Abs. 1 VVG).

Eine Mehrfachversicherung setzt voraus, dass die versicherten Gefahren und das versicherte Interesse vollständig identisch sind; liegt eine Überschneidung nur in Teilbereichen vor, so ist auch nur in diesen Teilbereichen von einer Mehrfachversicherung auszugehen.[8]

Betrügerische Mehrfachversicherung führt zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 78 Abs. 3 VVG), dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er Kenntnis der zur Nichtigkeit führenden Umstände erlangt.

 

Rz. 14

Bei einfacher (nicht betrügerischer) Mehrfachversicherung sind die beteiligten Versicherer anteilsmäßig zur Leistung verpflichtet, der Schaden bildet die Obergrenze (§ 78 Abs. 2 VVG).

Wenn der Versicherungsnehmer einen Vertrag ohne Kenntnis der Mehrfachversicherung geschlossen hat, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme sowie die Prämie anteilmäßig herabgesetzt werden (§ 79 Abs. 1 VVG).

[8] OLG Düsseldorf 4 U 55/03, VersR 2005, 108.

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