Rz. 11

Eine Überversicherung wird i.d.R. irrtümlich oder in betrügerischer Absicht vorgenommen; sie kann aber auch durch Wertverfall der versicherten Sachen eintreten. Eine betrügerische Überversicherung führt zur Nichtigkeit des Vertrages, der Versicherer darf jedoch die Prämie bis zu dem Zeitpunkt behalten, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 74 Abs. 2 VVG). Bei einfacher (nicht betrügerischer) Überversicherung wird die Prämie mit sofortiger Wirkung verhältnismäßig gemindert (§ 74 Abs. 1 VVG). Eine Überversicherung wird nur dann angenommen, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich übersteigt (§ 74 Abs. 1 VVG). Nach der bisherigen Rechtsprechung zur festen Taxe (§ 76 VVG) ist eine Abweichung von 10 % und weniger unerheblich, eine Abweichung von 25 % und mehr als erheblich anzusehen. § 74 VVG ist eine halbzwingende Vorschrift, die also auch durch vertragliche Vereinbarung nicht abgeändert werden kann (§ 87 VVG). Bei einfacher Überversicherung wird die Prämie verhältnismäßig gemindert (§ 74 VVG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge