Rz. 54

Der Eintritt des Versicherungsfalles gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für die der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist.[41] Viele Versicherungsfälle, insbesondere in der Sachversicherung z.B. der Diebstahl, geschehen unbeobachtet, so dass ein Versicherungsnehmer mit den "klassischen" Beweismitteln den Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles gar nicht führen kann. Dieser Beweisnot wird in der Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, dass dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugutekommen, die allerdings eng mit der Redlichkeit des Versicherungsnehmers und seiner Angaben verknüpft sind.

 

Rz. 55

Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung eine über den Anscheinsbeweis hinausgehende Beweiserleichterung zugutekommen muss.[42] Im Wege der Vertragsauslegung wird aufgrund der materiellen Risikoverteilung vom Versicherungsnehmer lediglich der Nachweis des Sachverhaltes verlangt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Versicherungsfalles erschließen lässt. Der Versicherer muss dann Tatsachen beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht ist.

 

Rz. 56

Beiden Parteien kommen somit Beweiserleichterungen zugute, der Versicherungsnehmer muss lediglich ein Minimum an Umständen beweisen, die auf eine Entwendung schließen lassen. Der Versicherer muss nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern nur Tatsachen beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des Versicherungsfalles schließen lassen.[43] Diese Beweiserleichterungen gelten nicht für den Beweis zur Schadenhöhe und nicht im Rückforderungsprozess des Versicherers.[44]

[41] Prölss/Martin/Armbrüster, § 1 VVG Rn 166; Langheid/Rixecker/Langheid, § 81 VVG Rn 10.
[42] BGH IV ZR 263/00, r+s 2002, 143.
[43] BGH IV ZR 263/00, r+s 2002, 143.
[44] OLG Naumburg 4 U 11/03, VersR 2004, 226.

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