Rz. 51

Obliegenheiten treffen zunächst den Versicherungsnehmer selbst als Partner des Versicherungsvertrages. Aber auch Obliegenheitsverletzungen Dritter können zum Verlust des Leistungsanspruchs führen, wenn diese "Repräsentanten" des Versicherungsnehmers sind. Da Obliegenheiten keine vertraglichen Pflichten, sondern nur Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sind, ist § 278 BGB nicht anwendbar.

 

Rz. 52

Definition: Repräsentant ist derjenige, der von dem Versicherungsnehmer mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut und an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist.[37]

Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus; Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und damit die Risikoverwaltung übernommen hat.[38]

[37] BGH IV ZR 219/03, r+s 2004, 376.
[38] BGH IV ZR 102/03, VersR 2007, 673; Langheid/Rixecker/Rixecker, § 28 VVG Rn 38 ff.

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