Rz. 30

Es gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB (§ 195 BGB). Lediglich in § 15 VVG wird bestimmt, dass die Verjährung eines beim Versicherer angemeldeten Anspruchs gehemmt ist bis zur Entscheidung des Versicherers in Textform.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge