Rz. 62

Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, die Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmers aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen entstehen können.[112]

Zu den Amtspflichten, die Amtsträger hierbei zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, wie das Eigentum.[113] Bei Mäharbeiten, die der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht dienen, sind dabei insbesondere auch die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden, wobei nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können.[114]

[112] BGH, Urt. v. 4.7.2013 – III ZR 250/12, BayVBl. 2014, 121; zur Straßenverkehrssicherungspflicht vgl. Herber, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Straßenverkehrssicherungspflicht, NZV 2011, 161 ff.

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