Rz. 3

Eine Warnung vor einer Radarkontrolle stellt nach Ansicht des OVG NRW[2] einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalklausel dar.

Durch die Warnung wird die aufgabengemäße Funktionsfähigkeit des Staates betroffen. Im Kern geht es um die Funktionsfähigkeit polizeilicher Arbeit jedenfalls insoweit, als die der Verkehrssicherheit dienende Maßnahme der Geschwindigkeitsmessung letztendlich vereitelt wird.[3] Diese Auffassung wird vom VG Saarland[4] bestätigt. Eine insofern rechtmäßig angeordnete Untersagungsverfügung kann im Übrigen auch mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden werden. Das VG Saarland geht darüber hinaus davon aus, dass eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Untersagungsverfügung, die ausführt, "dass hierunter das Warnen der Fahrzeugführer mittels Handzeichen, Schildern, Transparenten und sonstigen Hilfsmitteln fällt" hinreichend bestimmt ist. Ist darüber hinaus in dem Bescheid angeordnet, "dass die Verfügung ab der Zustellung des Bescheides für jeden Straßenzug gilt, in dem die Messungen stattfinden, und für die gesamte Dauer des entsprechenden Messverfahrens", so ist auch in räumlicher und zeitlicher Hinsicht dem Bestimmtheitserfordernis ausreichend Rechnung getragen. Auch eine mehr oder weniger listige Einkleidung der Warnung kann untersagt werden. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG steht jedenfalls nicht entgegen. Derart konkret-individuelle Warnungen sind nicht mit Rundfunkdurchsagen vergleichbar, die auf entsprechende Hinweise von Rundfunkhörern zurückgehen. Dies gilt jedenfalls zumindest so weit, als diese Meldungen einen allgemeinen Appell an einen unüberschaubar großen Adressatenkreis zur Einhaltung von Geschwindigkeitsregelungen darstellen. Demgegenüber werden durch Warnschilder gerade gezielt nur die sich der konkreten Messstelle nähernden Fahrzeugführer angesprochen. Soweit die Polizei selbst über Rundfunk auf Kontrollen hinweist, ist dies Teil ihres Verkehrssicherheitskonzeptes (vgl. Rdn 1 f.).

 

Rz. 4

Nach OLG Stuttgart[5] ist das Warnen vor einer Radarkontrolle für sich allein noch nicht ordnungswidrig; u.U. kann aber ein Verstoß gegen § 1 StVO vorliegen.[6]

 

Rz. 5

Das Überkleben eines amtlichen Fahrzeugkennzeichens mit reflektierender Folie – sog. "Antiblitzbuchstaben" – stellt eine Urkundenfälschung i.S.d. § 267 StGB dar.[7] Das Überkleben von Verkehrsschildern, die die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h regeln, mit einer Folie, die eine Geschwindigkeit von 50 km/h als zulässig ausweist, um das Kfz anschließend zu Beweiszwecken zusammen mit einem derart veränderten Schild abzulichten und dies zu Beweiszwecken im OWi-Verfahren vorzulegen, stellt nach OLG Köln[8] keine Urkundenfälschung i.S.d. § 267 StGB dar; Verkehrszeichen sind keine Urkunden i.S.d. § 267 StGB;[9] siehe dazu auch das BayOLG:[10] keine Urkundenfälschung, sondern Kennzeichenmissbrauch bei Überkleben von Kennzeichen mit reflektierenden Mitteln; wobei wegen der dem BayObLG entgegenstehenden Entscheidung des OLG Düsseldorf,[11] die Sache dem BGH vorgelegt wurde. Der BGH entschied: Es liegt keine Urkundenfälschung vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kfz mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzaufnahmen beeinträchtigt ist.[12]

 

Rz. 6

Durch § 23 Abs. 1b StVO ist in der StVO ein bußgeld- und punktebewehrtes Verbot von Radarwarngeräten[13] und ähnlichen Einrichtungen geschaffen. Seit der Einführung des Telekommunikationsgesetzes ist der Betrieb eines Radarwarngerätes nicht mehr strafbar.[14] Die daraufhin in § 23 Abs. 1b StVO aufgenommene Regelung soll deshalb auch nach der amtlichen Begründung des Verordnungsgesetzgebers zur Sicherung einer erfolgreichen Bekämpfung von Geschwindigkeitsverstößen und anderen Verkehrszuwiderhandlungen beitragen. Die Regelung soll verhindern, dass sich Kraftfahrer durch technische Vorkehrungen im Kraftfahrzeug Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen können.[15] Danach ist der subjektiv-historische Wille des Gesetz- und Verordnungsgebers klar in den amtlichen Begründungen zum Ausdruck gekommen. Die teleologische Auslegung gebietet es damit auch, den Begriff der technischen Geräte, die unter das Verwendungsverbot des § 23 Abs. 1b S. 1 StVO fallen, weit zu verstehen. Es sollen insbesondere auch andere technische Lösungen als die in S. 2 beispielhaft aufgezählten Radarwarn- und Laserstörgeräte von dem Verbot erfasst werden, wenn diese einen vergleichbaren Effekt erreichen.[16]

 

Rz. 7

Das Mitführen eines Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsgesetze. Beschlagnahme, Sicherstellung und Vernichtung sind auf dieser Rechtsgrundlage möglich.[17] Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansehen muss.[18] Europäisches Gemeinschaftsrecht steht derartigen ordnungsrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen.[19]

 

Rz. 8

Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist nämlich auch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge