Rz. 384

Muster 51.43: Abrechnung im 130 %-Fall bei Eigenreparatur

 

Muster 51.43: Abrechnung im "130 %-Fall" bei Eigenreparatur

Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung ist es meinem Mandanten unbenommen, in der vorliegenden Konstellation eines "130 %-Falles" abzurechnen (BGH v. 2.6.2015 – VI ZR 387/14, juris). Er kann den Ersatz der Netto-Reparaturkosten verlangen, da er nachweisbar das Fahrzeug gem. den Vorgaben aus dem Ihnen bekannten Gutachten repariert und es – wie die beigefügte schriftliche Zeugenaussage von _____ bestätigt – weiter für sechs Monate genutzt hat (BGH VersR 2008, 135). Die vollständige und fachgerechte Reparatur ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Reparaturbestätigung des Sachverständigen. Da es sich insoweit um den Nachweis einer Anspruchsvoraussetzung handelt, haben Sie auch die Kosten dieser Reparaturbestätigung i.H.v. _____ EUR zu tragen. Dem Eingang des gesamten ausstehenden Betrages i.H.v. _____ EUR sehen wir binnen zwei Wochen entgegen.

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