Rz. 39
Gem. § 24a Abs. 1 StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr (bis max. 1,09 ‰) Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Die Begriffe der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit beziehen sich darauf, ob eine Strafbarkeit, z.B. gem. § 316 StGB gegeben ist, während der Kraftfahrzeugführer, der im Straßenverkehr mit einem Wert von 0,5 ‰ oder mehr fährt und keinerlei Ausfallerscheinungen aufweist, ordnungswidrig handelt.
Gem. § 24a Abs. 2 OWiG handelt auch derjenige ordnungswidrig, der unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt.
Rz. 40
Unter Bezugnahme auf § 24a Abs. 4 StVG ist ein Verstoß gegen die Alkoholgrenzwerte oder die berauschenden Mittel in der Regel bußgeldbewehrt und wird mit 2 Punkten in dem Fahreignungsregister geahndet.
Darüber hinaus wird regelmäßig gem. § 25 StVG als Folge eines Verstoßes gem. § 24a StVG die Verhängung eines Fahrverbotes angeordnet.
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