Rz. 419

Soweit der leistungspflichtige VR gegenüber dem VN oder mitversicherten Personen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit ist, berührt dies grds. nicht den Anspruch des Geschädigten, sondern hat nur Wirkung im Innenverhältnis zum VN und zu mitversicherten Personen mit der Maßgabe, dass diesen gegenüber Regress genommen werden kann.

Leistet der VR, so geht der mögliche Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf den VR gem. § 86 Abs. 1 VVG über.

Nunmehr ist im Gesetz in § 86 Abs. 2 VVG ausdrücklich die Obliegenheit des VN normiert, den auf den VR übergehenden Ersatzanspruch zu wahren und bei der Durchsetzung dieses Ersatzanspruchs mitzuwirken. Verletzt der VN diese Pflicht, besteht ein Kürzungsrecht des VR gem. den bereits erörterten Grundsätzen gem. § 86 Abs. 2 S. 2 und 3 VVG:

Vollständige Leistungsfreiheit bei Vorsatz,
Quotierung bei grober Fahrlässigkeit; grobe Fahrlässigkeit wird bei Feststehen einer Obliegenheitsverletzung vermutet,
es besteht die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises, es sei denn, der VN handelt arglistig.

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