Rz. 54

Mehrere Geschwindigkeitsverstöße in einem zeitlichen Abstand von mindestens 20 Minuten.[95]

Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem ersten Geschwindigkeitsverstoß sowie Anordnung einer erneuten Geschwindigkeitsbegrenzung mit erneutem Geschwindigkeitsverstoß.[96]

Im Rahmen der Beurteilung, ob zwischen den Verkehrsverstößen ein räumlich und zeitlich enger Zusammenhang besteht, ist ebenfalls von Bedeutung, ob zwischen den Verkehrsverstößen eine Unterbrechung der Fahrt, z.B. durch eine Pause auf einem Rastplatz, erfolgt ist oder aber ob der Kraftfahrer z.B. von einer Autobahn auf eine Bundesstraße wechselte.[97]

[95] BayObLG NZV 1997, 282.
[97] Vgl. OLG Celle NZV 1995, 198.

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