Rz. 15

Von den Messbehörden werden bundesweit zusätzlich Messgeräte des Typs TraffiStar S350 eingesetzt. Auch dieses Geschwindigkeitsmessgerät basiert auf einer Laserimpuls-Laufzeitmessung. Das Gerät sendet also über einen scannenden Laser zahlreiche Laserlichtimpulse, LIDAR, aus. Hierbei können mehrere Fahrspuren überwacht werden und es erfolgt eine digitale Fotodokumentation.

Auch bei diesem Messgerät auf LIDAR-Basis gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen, ob es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt.

 

Rz. 16

Einige Amtsgerichte, wie das AG Kassel[17] sowie das AG Stralsund,[18] haben sich zu diesem Messverfahren kritisch geäußert. So hat z.B. das AG Stralsund ausgeführt, dass dieses Messverfahren nicht den gerichtlichen Anforderungen, die an eine Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren zu stellen sind, genügt. Das AG Stralsund hat dies unter Bezugnahme auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten insbesondere damit begründet, dass eine unabhängige Geschwindigkeitskontrolle der gezogenen Messdaten nicht möglich sei, da der Hersteller den Zeitstempel bei der Messdatenerfassung gelöscht habe.

Das OLG Schleswig[19] hat dagegen mit Beschl. v. 11.11.2016 das Messverfahren (TraffiStar S350) als standardisiertes Messverfahren bestätigt. Allerdings hat das OLG Schleswig zu den aufgezeigten Beanstandungen der durch die Amtsgerichte aufgezeigten Problematik insoweit keine ausführliche Stellung genommen, sondern dieses Messverfahren als standardisiertes Messverfahren eingeschätzt, weil für dieses Messgerät eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorliege.

[17] AG Kassel v. 23.8.2016 – 386 OWi-9643 Js 8224/16.
[18] AG Stralsund v. 7.11.2016 – 324 OWi 554/16.
[19] OLG Schleswig v. 11.11.2016 – 2 Ss OWi 161/16 (89/16). So auch OLG Rostock v. 22.1.2019 – 21 Ss Owi 251/18 unter Bezugnahme auf die obige Entscheidung des AG Stralsund v. 7.11.2016 – 324 OWi 554/16.

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