Rz. 38

Bei einem Promillewert von 1,1 oder höher liegt bei jedem Kraftfahrer eine absolute Fahruntüchtigkeit vor; auf Ausfallerscheinungen oder aber Fahrfehler kommt es ab diesem Wert von 1,1 ‰ nicht mehr an.[62]

[62] BGHSt 37, 89; BGH zfs 1990, 285.

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