Rz. 289

Der vom Halter des Kfz oder Anhängers verschiedene Fahrer haftet nur im Rahmen vermuteter Verschuldenshaftung. Es handelt sich um Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Der Entlastungsbeweis betrifft sämtliche Tatsachen, die als Schuld in Betracht kommen. Ungeklärtes geht zu Lasten des Fahrers.[297]

Die Ausgleichspflicht gegenüber Mithaftenden regelt sich wie beim Halter nach § 17 StVG.

[297] BGH VersR 1974, 1030.

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