Rz. 309
In dieser Konstellation erhält der Geschädigte grds. nur den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ersetzt, es sei denn, es greift einer der beiden nachfolgenden Ausnahmetatbestände.[337]
▪ | Konkrete Abrechnung: Der Geschädigte hat sein Fahrzeug reparieren lassen und weist die Reparaturkosten nach, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.[338] |
▪ | Fiktive Abrechnung: Der Geschädigte rechnet unter Vorlage eines Gutachtens ab, ohne die konkreten Reparaturkosten nachzuweisen und nutzt sein Fahrzeug jedoch – ggf. unter Reparatur zur Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit – über einen Zeitraum von sechs Monaten weiter.[339] |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen