Rz. 309

In dieser Konstellation erhält der Geschädigte grds. nur den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ersetzt, es sei denn, es greift einer der beiden nachfolgenden Ausnahmetatbestände.[337]

Konkrete Abrechnung: Der Geschädigte hat sein Fahrzeug reparieren lassen und weist die Reparaturkosten nach, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.[338]
Fiktive Abrechnung: Der Geschädigte rechnet unter Vorlage eines Gutachtens ab, ohne die konkreten Reparaturkosten nachzuweisen und nutzt sein Fahrzeug jedoch – ggf. unter Reparatur zur Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit – über einen Zeitraum von sechs Monaten weiter.[339]
[337] BGH VersR 2005, 665.

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