Rz. 107

Voraussetzung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass dringende Gründe für die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB vorhanden sind. Erforderlich ist daher ein dringender Tatverdacht i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 1 StGB, sowie ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten wird und dem Täter daher die Fahrerlaubnis entziehen wird.[172]

Der Beschuldigte hat Anspruch auf rechtliches Gehör gem. § 33 Abs. 3 StPO.

Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO wird mit der Bekanntgabe an den Beschuldigten wirksam.

Bereits im Verfahren der Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis können Zeugen benannt werden. Das Gericht muss auch in diesem Verfahren Beweis erheben. Die Einlegung einer Beschwerde gegen einen § 111a StPO-Beschluss ist empfehlenswert bei berechtigter Erwartung auf eine abändernde Entscheidung.

 

Rz. 108

Gem. § 111a Abs. 1 S. 2 StPO können auch bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Fahrzeugarten von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Bei der Beantwortung der Frage, wann eine vorläufige Entziehung wegen Zeitablaufes nicht mehr zulässig ist, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Einige Gerichte gehen davon aus, dass 6 Monate nach der Tat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig ist.[173]

Andere Gerichte sehen in der vorläufigen Entziehung 10 Monate nach der Tat keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[174]

Auch bei einem Drogenkonsum und der hieraus evtl. gegebenen relativen oder absoluten Fahruntüchtigkeit kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen.[175]

[172] Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, S. 1885.
[173] Kropp, NStZ 1997, 471; Meyer-Goßner, StPO, § 111a Rn 3.
[175] OLG Zweibrücken NJW 2005, 85; OLG Zweibrücken DAR 2003, 431; LG Siegen zfs 2004, 39; zu den Voraussetzungen relativer Fahruntüchtigkeit vgl. OLG Zweibrücken DAR 2004, 409; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW 2005, 85; OLG Zweibrücken DAR 2003, 431.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge