Rz. 61

Fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und auch in der Lage ist und dabei nicht erkennt, dass er einen Straftatbestand verwirklicht oder, obwohl er dies erkennt, darauf vertraut, dass dies nicht eintreten werde.[107]

Im Rahmen der Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung kommt es sowohl auf objektive als auch auf subjektive Kriterien an.

Gem. § 230 Abs. 1 StGB wird die fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag des Verletzten gem. § 77 StGB verfolgt, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Bei der Beurteilung, ob ein besonderes öffentlichen Interesse der Strafverfolgung gegeben ist, spielen in diesem Zusammenhang die Richtlinien für das Strafverfahren (RiStBV) eine Rolle.

Nach Nr. 243 Abs. 3 RiStBV besteht ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung stets oder in der Regel zu bejahen ist, nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind vielmehr das Maß der Pflichtwidrigkeit, insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, die Tatfolgen für den Verletzten und den Täter, einschlägige Vorbelastungen des Täters sowie ein Mitverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht.

Die Bestimmung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft ist gerichtlich nicht überprüfbar.

[107] BGH NZV 1995, 157.

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