Rz. 99
Gem. der §§ 67 ff. OWiG kann der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Gem. § 67 Abs. 1 OWiG kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.
Die Einspruchseinlegung ist auch durch ein Telefax möglich.[161]
Der Einspruch kann gem. § 67 Abs. 2 OWiG auch auf einzelne Taten beschränkt werden.
Gem. § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auch auf bestimmte Beschwerdepunkte, z.B. die Höhe der Geldbuße, beschränkt werden.[162]
Der Einspruch muss nicht begründet werden.[163]
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