Rz. 99

Gem. der §§ 67 ff. OWiG kann der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Gem. § 67 Abs. 1 OWiG kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

Die Einspruchseinlegung ist auch durch ein Telefax möglich.[161]

Der Einspruch kann gem. § 67 Abs. 2 OWiG auch auf einzelne Taten beschränkt werden.

Gem. § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auch auf bestimmte Beschwerdepunkte, z.B. die Höhe der Geldbuße, beschränkt werden.[162]

Der Einspruch muss nicht begründet werden.[163]

[161] BGH NJW-RR 1997, 250.
[162] Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, S. 493; BayObLG NZV 1999, 51.
[163] Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, S. 494.

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