Rz. 308

Der Geschädigte hat zwei Wahlmöglichkeiten: Er rechnet konkret anhand der nachgewiesenen Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer oder fiktiv unter Vorlage eines Gutachtens/Kostenvoranschlags unter Ausschluss der Mehrwertsteuer (vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB) ab.

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