Rz. 323

Entschädigung von Nutzungsausfall wird gewährt für die angemessene Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer, wenn der Geschädigte ein Mietfahrzeug nicht in Anspruch nimmt. Dies ist durch die Rechtsprechung seit Jahren anerkannt.[376] Für die Bestimmung der Nutzungsausfallentschädigung gilt die Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner. Bei 5 Jahre alten Fahrzeugen erfolgt i.d.R. eine Herabstufung um eine Klasse tiefer, ab 10 Jahren um 2 Stufen.[377]

[376] BGHZ 40, 345.
[377] BGH DAR 2005, 265; BGH r+s 2005, 1986.

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