Rz. 120
Führerscheinmaßnahmen und Rechtsmittel erfordern die Beachtung besonderer Aspekte.
Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Entscheidung nach § 69 StGB ist wirksam, wenn die Entscheidung losgelöst von den Ausführungen zur Strafzumessung beurteilt werden kann.
Die Entscheidung nach § 69 StGB unterliegt dem Verschlechterungsverbot der §§ 331, 358 Abs. 2 StPO; das Gleiche gilt für ein Fahrverbot gem. § 44 StGB. Die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB ist auch in der Berufungsinstanz möglich.[189]
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