Rz. 250

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 3 StVG geregelt.

Nach § 3 Abs. 1 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Das Gesetz differenziert mithin nach der Eignung und der Befähigung.

Die fehlende Befähigung ist ein eigenständiger Entziehungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 StVG.

§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG verweist in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 7 und Abs. 8 StVG.

Nach § 2 Abs. 7 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der jeweilige Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist.

Gem. § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang die Beibringung eines Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen.

Dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet ist, muss erwiesen sein, bloße Eignungszweifel genügen hierfür nicht.[267]

[267] Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, S. 221.

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