Rz. 60

Die häufigsten strafrechtlichen Verkehrsverstöße sind fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) sowie Vollrausch (§ 323a StGB).

a) Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB

 

Rz. 61

Fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und auch in der Lage ist und dabei nicht erkennt, dass er einen Straftatbestand verwirklicht oder, obwohl er dies erkennt, darauf vertraut, dass dies nicht eintreten werde.[107]

Im Rahmen der Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung kommt es sowohl auf objektive als auch auf subjektive Kriterien an.

Gem. § 230 Abs. 1 StGB wird die fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag des Verletzten gem. § 77 StGB verfolgt, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Bei der Beurteilung, ob ein besonderes öffentlichen Interesse der Strafverfolgung gegeben ist, spielen in diesem Zusammenhang die Richtlinien für das Strafverfahren (RiStBV) eine Rolle.

Nach Nr. 243 Abs. 3 RiStBV besteht ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung stets oder in der Regel zu bejahen ist, nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind vielmehr das Maß der Pflichtwidrigkeit, insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, die Tatfolgen für den Verletzten und den Täter, einschlägige Vorbelastungen des Täters sowie ein Mitverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht.

Die Bestimmung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft ist gerichtlich nicht überprüfbar.

[107] BGH NZV 1995, 157.

b) Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB

 

Rz. 62

Wer im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er hierzu infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, erfüllt den Tatbestand des § 316 StGB.

Geschütztes Rechtsgut des § 316 StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Es handelt sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[108]

Das Fahrzeug muss geführt werden. Ein Führen i.S.d. § 316 StGB liegt erst dann vor, wenn das Fahrzeug tatsächlich in Bewegung gesetzt wird, d.h., wenn die Räder rollen.[109]

Weiterhin muss das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt werden. Erforderlich hierfür ist, dass der Bereich, in dem sich die Tat ereignet hat, der Allgemeinheit zugänglich ist.[110] Zum öffentlichen Verkehr zählen z.B. Parkplätze von Hotels.[111] Nicht zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen dagegen z.B. reine Firmenparkplätze, die nur für Betriebsangehörige bestimmt sind.[112]

 

Rz. 63

Absolute Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 316 StGB ist bei einem Kraftfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder höher gegeben.[113]

Ein Fahrzeugführer mit einer relativen Fahruntüchtigkeit, diese beginnt ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰,[114] kann ebenfalls den Tatbestand des § 316 StGB erfüllen, wenn neben der relativen Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen.[115]

Diese zusätzlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen können in der Person des Fahrers sowie im Fahrverhalten begründet sein. Ausfallerscheinungen in der Person des Fahrers können z.B. Lallen oder ein schwankender Gang sein. Fahrfehler kann z.B. das Schlangenlinienfahren sein.[116]

[108] Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, S. 1877 f.
[109] BGH NJW 1989, 723.
[110] OLG Hamm zfs 2008, 351.
[111] OLG Düsseldorf VRS 1982, 123; OLG Frankfurt NJW 1966, 2178.
[112] BayObLG DAR 1978, 201.
[113] BGH NJW 1990, 2393.
[114] BGH VRS 49, 583 ff.
[115] BGH NZV 1999, 48 sowie Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, S. 586 ff.
[116] Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, S. 567 ff.

c) Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB

 

Rz. 64

Gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB begeht der Fahrzeugführer eine Straßenverkehrsgefährdung, wenn er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und es zu einer konkreten Gefährdung wegen dieser Fahrunsicherheit kommt.

Gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB ist der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung ebenfalls erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und es wegen dieser Fahrunsicherheit zu einer konkreten Gefährdung kommt.

Im Gegensatz zu § 316 StGB muss gem. § 315c StGB eine konkrete Gefährdung wegen dieser Fahrunsicherheit eintreten.

Es muss eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert eintreten.[117]

 

Rz. 65

Darüber hinaus begeht der Fahrzeugführer, der einen der in § 315c Abs. 1 Nr. 2 ...

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