Rz. 431

In den Fällen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles im Bereich der Schadensversicherung ist der VR gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Bei einer vorsätzlichen Herbeiführung bleibt der VR gem. § 81 Abs. 1 VVG im vollen Umfang leistungsfrei. In beiden Fällen muss das zumindest grob fahrlässige Fehlverhalten des VN den Eintritt des Versicherungsfalles verursacht haben. Hierbei handelt es sich um einen sog. Risikoausschluss, bei dem der VR für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale und daher auch der Kausalität darlegungs- und beweispflichtig ist.

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