Rz. 435

Muster 51.53: Leistungskürzung in der Kaskoversicherung bei Augenblicksversagen

 

Muster 51.53: Leistungskürzung in der Kaskoversicherung bei Augenblicksversagen

In vorbezeichneter Angelegenheit komme ich zurück auf Ihre Leistungsablehnung i.H.v. 100 %, die zu beanstanden ist. Selbst wenn mein Mandant tatsächlich den Versicherungsfall in grob fahrlässiger Weise durch Überfahren einer rot anzeigenden Lichtzeichenanlage verursacht haben sollte, steht Ihnen kein Kürzungsrecht in Höhe der gesamten von Ihrem Sachverständigen ermittelten Schadenshöhe zu.

Zum einen ist bereits die Annahme verfehlt, dass Sie als Versicherer im Fall einer (unterstellten) grob fahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalles i.d.R. zu einer Kürzung i.H.v. 100 % berechtigt wären. Nach Sinn und Zweck der betroffenen Regelung soll eine systematische Unterscheidung zwischen einzelnen Verschuldensformen eingeführt werden, die eine jeweils eigene Rechtsfolge im Hinblick auf eine Leistungsfreiheit des VR begründen. Eine vollständige Kürzung ist dabei nach Sinn und Zweck der betroffenen Vorschriften nur im begründeten Ausnahmefall möglich (BGH NZV 2012, 225).

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Ihnen als Versicherer nach der Begründung des Regierungsentwurfs vom 16.10.2006, dort S. 173, die Beweislast für den von Ihnen verfolgten Kürzungsgrad obliegt. Sie haben daher die Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine derart hohe Kürzungsquote rechtfertigen (Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, Rn 18 ff.). Bisher haben Sie jedoch nur einen Sachverhalt geschildert, der allenfalls einem durchschnittlichen Fall einer grob fahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalles entspricht. Eine Kürzungsquote i.H.v. 100 % kann dadurch nicht einmal im Ansatz begründet werden. Vielmehr ist bei einem durchschnittlichen Versicherungsfall von keiner höheren Kürzungsquote als i.H.v. 50 % auszugehen (Felsch, r+s 2007, 492; Nugel, a.a.O.).

Im Übrigen ist zu beachten, dass meinem Mandanten ein Augenblicksversagen unterlaufen ist. Ein vergleichbarer Fahrfehler ist ihm in seiner langjährigen Fahrpraxis nie geschehen. In der konkreten Situation ist er jedoch durch ein Umspringen der Ampel für Geradeausfahrer abgelenkt und in die Irre geführt worden und hatte verkannt, dass seine Abbiegerampel weiterhin rotes Licht angezeigt hat. Meinen Mandanten trifft daher in subjektiver Hinsicht lediglich ein geringes Verschulden, so dass keine höhere Leistungskürzung als 30 % gerechtfertigt wäre.

Ich fordere Sie auf, Ihre Rechtsposition nochmals zu überdenken und den von meinem Mandanten verfolgten Kaskoschaden zumindest i.H.v. 70 %, d.h. einen Betrag in Höhe von _____ auszugleichen. Hierfür habe ich mir vorsorglich eine Frist notiert bis zum

_____ (10-Tages-Frist).

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